Zwangsvollstreckung

 

Vorrangig steht hier die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen und Erwirkung eines Vollstreckungstitels durch Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid wie auch im Rahmen von Klageverfahren, sowohl vor den Amts- und Landgerichten, wie auch im Berufungsverfahren jeweils vor dem Land- oder vor dem Oberlandesgericht. Gerade entsprechende Berufungen bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung, da im Hinblick auf § 522 ZPO die Berufungsgerichte bereits im Beschlussverfahren geneigt sein können, soweit die Berufung aus Sicht des Gerichts wenig Aussicht auf Erfolg hat, diese durch Beschluss zu verwerfen. Im Berufungsverfahren ist jedenfalls, da es sich um Land- oder Oberlandesgerichte handelt, anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.

Weiterhin erfolgt auch die Forderungsbeitreibung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und Pfändungen, dies auch unter Beauftragung von Gerichtsvollziehern. Es gibt hier eine Vielzahl von Möglichkeiten neben der einfachen Zwangsvollstreckung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, nämlich Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft, Kontopfändung, Gehalts- und Lohnpfändung, Sachpfändung, etc. Ebenso kann im Rahmen einer sog. Zwangssicherungshypothek ein Zahlungsanspruch in einer Immobilie abgesichert werden.

Auch Unterlassungsansprüche werden zivilrechtlich geltend gemacht, wie u.a. auch Abwehr von Ansprüchen von Netzbetreibern im Internet, soweit urheberrechtliche Verletzungen vorliegen und von dort Schadensersatz und Unterlassungsansprüche verfolgt werden. Hier können sehr hohe Forderungen zustande kommen, so dass unbedingt eine fachliche Unterstützung durch einen Anwalt notwendig sein dürfte.

Soweit jemand für die Beratung nicht in der Lage ist, anwaltliche Kosten aufzubringen, ist es unter gewissen Voraussetzungen möglich, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Diese wird von den Rechtsantragsstellen der zuständigen Amtsgerichte gewährt. Ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe muss in jedem Falle vor der Inanspruchnahme einer Beratung bei einem Rechtsanwalt erteilt sein.

Sollte es zu einem Klageverfahren kommen, sei es im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen als Kläger, sei es im Rahmen der Abwehr als Beklagter, kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Betracht. Auch dies ist entsprechend sorgfältig vorzubereiten und auch entsprechend mit den notwendigen Formularen bei dem zuständigen Gericht bei Antragstellung auf Prozesskostenhilfe darzulegen, wobei entsprechend hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genaue Auskünfte seitens der Gerichte gefordert werden.

Klarzustellen ist aber auch, dass im Falle des Unterliegens zwar die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts von der Prozesskostenhilfe getragen werden, jedoch nicht die Kosten der Gegenpartei, was auch zu erheblichen Kostenbelastungen trotzdem führen kann.

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