Familienrecht

 

Bereits bei Eheschließung sollten die Verlobten sich darüber Gedanken machen, ob in ihrem vorliegenden Fall der Abschluss eines sog. Ehe- und Erbvertrages sinnvoll ist. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn erhebliches Vermögen eingebracht wird von einer Seite und im Falle der Ehescheidung erhebliche Ausgleichsansprüche, insbesondere im Rahmen des Zugewinnausgleichs drohen könnte. Hierauf legen insbesondere oft die Eltern einer Partei wert, ohne unnötig auf die Ehekandidaten einwirken zu wollen. Aufgrund der Lebenserfahrung jedoch dürfte dies durchaus im Interesse der Parteien sein, zumal bei den heutigen rasanten Wertentwicklungen der Immobilien bereits nach wenigen Jahren es der einen Partei nicht mehr möglich sein dürfte, entsprechende Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehepartners im Falle einer Scheidung nachkommen zu können, ohne nicht die Immobilie zu veräußern.

Auch kann in derartigen Ehe- und Erbverträgen bereits die Frage etwaiger Unterhaltansprüche für den Ehepartner geregelt werden. Dies ergibt auch eine etwaige gesonderte Sicherheit.

Unterhaltsansprüche von Kindern sind von Gesetzes wegen bereits soweit vorgegeben; es kann insofern allenfalls eine Rahmenbedingung hinsichtlich der Höhe von Kindesunterhalt ins Auge gefasst werden.

Ein Ehe- und Erbvertrag, welcher durch anwaltliche Beratung und dann notarielle Beurkundung sicherlich Kosten verursacht, hat sich auch dann ausgezahlt, wenn ein späteres Scheidungsverfahren nicht notwendig ist, sondern hierdurch lediglich Sicherheit geleistet wurde.

Kommt jedoch eine entsprechende Vereinbarung zum tragen, gibt es den Parteien insgesamt Sicherheit über den Fortgang im Rahmen eines etwaigen Ehescheidungsverfahrens.

Außergerichtlich gut vorbereitet hilft dies dann im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, um kostengünstig für beide Parteien eine vernünftige und kurzfristige Lösung zu finden.

Die Voraussetzung für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ergibt sich aus § 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern der Ehe -. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Sowie weiter: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

D.h. soweit beide Parteien sich einig sind, kann mit Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung durchgeführt werden. Bereits während des Trennungsjahres können die Parteien, um eine reibungslose Ehescheidung zu ermöglichen, viele Streitpunkte aus der Welt schaffen. So kann u.a. die Frage etwaiger Unterhaltsleistungen hinsichtlich Ehegatten sowohl für die Trennungszeit, wie auch für die nacheheliche Zeit geklärt und im Rahmen einer sog. Scheidungsvereinbarung vereinbart werden, wobei diese im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung erfolgen kann, wie auch später im Rahmen des Ehescheidungsverfahren bei Gericht.

Vorgreiflich kann auch bereits für die Zeit der Trennung allein entsprechende Vereinbarung getroffen werde, beispielsweise bei wem die Kinder sich überwiegend aufhalten, wie ein etwaiger Umgang des Elternteils, bei dem die Kinder nicht ständig leben, vereinbart wird.

Je reibungsloser dies erfolgt, desto schonender auch für die Kinder.

Auch kann bereits in dieser Zeit eine Vereinbarung dahin erfolgen, wer in der Ehewohnung verbleibt, wie der Hausrat aufgeteilt wird, wie beispielsweise die gemeinsame elterliche Sorge weiterhin ausgeübt werden kann.

Ebenso sinnvoll ist es, bereits in diesem Stadium sich Gedanken zu machen, wie das etwaige gemeinsame Vermögen auseinandergesetzt wird, eine etwaige Vereinbarung hinsichtlich des Zugewinnausgleichs getroffen werden, wobei dies ohne fachliche Unterstützung kaum möglich sein dürfte. Die Zugewinnausgleichsberechnung ist relativ kompliziert, da es hier auf das jeweilige Anfangs- und Endvermögen des jeweiligen Ehegatten ankommt, wobei aus dem Differenzbetrag jeweils der Hälftebetrag dem geringeren Zugewinnbetrag zugeschlagen werden müsste. Dies ist insofern jedoch eine nicht ganz einfache Rechnung, da hier zum Einen als Zeitpunkt das Anfangsvermögen – Tag der Eheschließung – zum Anderen – Zustellung des Scheidungsantrags an den Gegner – als Fixpunkt heranzuziehen sind, desweitern noch ein Jahr vor Zustellung des Scheidungsantrages zur Nachberechnung etwaiger Zuvielentnahmen oder Zuvielverbrauch von Vermögen. Auch dies sollte im Rahmen einer fachlichen Begleitung geklärt werden. Insbesondere auch deshalb, weil das Anfangsvermögen indiziert, d.h. im Rahmen eines Lebenshaltungsindexes dem Endvermögen angeglichen werden muss.

Auch hier sollte ein Rechtsanwalt mit entsprechender Berufserfahrung hinzugezogen werden.

Letztlich wird jedoch nicht jede Ehescheidung durch einvernehmliche Beendigung zu Ende geführt werden können.

Sollte es hinsichtlich etwaiger Umgangsregelungen bezüglich Kinder Probleme geben, oder bezüglich Unterhalt, ist, wenn Eile geboten, auch in sog. einstweiligen Anordnungsverfahren durch das Familiengericht eine schnelle Entscheidung herbeizuführen.

Soweit eine Einigung hinsichtlich einer gemeinsamen Immobilie nicht möglich ist, d.h. dass einer der Partner den anderen ausbezahlt, bleibt oft nur der freihändige Verkauf und Aufteilung des Erlöses. Wen sich ein Partner auch hierzu querlegt und dem nicht zustimmt, bleibt dem anderen Partner nur zuletzt die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. Teilungsversteigerungsverfahrens nach der Ehescheidung die Auflösung des Miteigentums zu bewirken, d.h. das letztlich im Rahmen der Teilungsversteigerung – wie in einem normalen Versteigerungsverfahren – etwaig Dritte die Immobilie einsteigern oder einer der Scheidungspartner soweit mitbieten kann, um die andere Eigentumshälfte oder –anteil am Eigentum einzusteigern und diesen Miteigentumsanteil zu erwerben.

Nachdem in der Vergangenheit der Versorgungsausgleich weitestgehend festgeschrieben war und die Gerichte entsprechend zu entscheiden hatten, besteht heute eine weitreichende Möglichkeit der Parteien, sich auch gütlich hinsichtlich des Versorgungsausgleiches zu einigen, insbesondere, was etwaige eigene Vorkehrungen im Rahmen von Lebensversicherung angeht, auf Rentenbasis, wie auch hinsichtlich etwaiger Altersversorgungswerke des Arbeitgebers. Auch im Rahmen des späteren sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches sollte eine entsprechende Regelung gefunden werden. Es kann hierdurch insbesondere vermieden werden, dass gerade im Hinblick auf etwaige Lebensversicherungen auf Rentenbasis oder Betriebsrenten Nachteile entstehen, wenn diese einfach nur in die gesetzliche Rentenversicherung übergeführt werden. Auch hier besteht eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten, welche jedoch von den Parteien genutzt werden müssen. Dies kann jedoch auch nur mit Hilfe von Fachleuten erfolgen. Insofern stehen natürlich die Anwälte zur Verfügung, wie auch die Rentenfachberater.

Ein letztes Wort noch zur nichtehelichen Lebensgemeinschaften:

Es besteht insofern oftmals der Irrglaube, dass diese weitestgehend der Ehe gleichgestellt sind. Dies ist nicht der Fall. Dies trifft lediglich auf die sog. eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, wobei es sich hier nicht um heterosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaften handeln kann, sondern um eingetragene Lebenspartnerschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern, welche entsprechend der standesamtlichen Eheschließung eine Lebenspartnerschaft im Rahmen einer Eheschließung treffen.

Nichtehelichen Lebenspartnern bleibt insofern lediglich die Möglichkeit im Rahmen einer entsprechenden testamentarischen Vorsorge, wie auch im Rahmen eines sog. Partnerschaftsvertrages Vorsorge zu treffen. Hierbei sind jedoch die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht zu umgehen. Insbesondere greifen hier auch die sehr nachteiligen erbschaftssteuerlichen Regelungen zu Lasten der nichtehelichen Lebenspartnerschaft, da die erbrechtlichen Voraussetzungen, wie beim Ehegatten - § 1931 BGB – nicht vorliegen und somit auch nicht die Gewährung von erbschaftsteuerlichen Freibeträgen in erheblicher Höhe.

Der Erbschaftssteuerfreibetrag für Ehegatten beträgt derzeit noch EUR 500.000,00, für Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn deren Eltern vorverstorben sind) EUR 400.000,00, für alle übrigen Erben, welche nicht in obige Freibeträge fallen, so auch beispielsweise Lebensgefährten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften EUR 20.000,00. Vorliegende Zahlen sind ohne Gewähr, da sich diese durch Änderung der Erbschaftssteuersätze jeweils gesetzlich ändern können.

Bei entsprechend hohem Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen ist seitens der Eheleute gerade im Rahmen einer bestehender Ehe zu überlegen, wie steuerrechtliche Freibeträge - für Kinder beispielsweise - ausgeschöpft werden können, da dies alle 10 Jahre in voller Höhe möglich ist, so dass hierdurch möglicherweise Schenkungsfreibeträge sogar verdoppelt werden können.

Im Rahmen familienrechtlicher Beratung soll auch nicht aus dem Auge gelassen werden, dass aufgrund der negativen Rentenentwicklung und des Umstandes, dass notwendige Altenheim- und Pflegeheimunterbringungen älterer Menschen mit enormen Kosten verbunden sind, wobei diese oft nicht in die Lage versetzt sind, für die Heimunterbringung selbst noch aufzukommen. Kinder werden somit plötzlich mit den Unterhaltansprüchen ihrer Eltern konfrontiert. Dass gilt insbesondere auch dann, wenn der Sozialhilfeträger einspringt und entsprechende Unterhaltsansprüche von Eltern auf den Sozialhilfeträgern bei Leistung übergehen. Die hier zuständige Sozialbehörde wird dann entsprechend die Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern geltend machen. Auch in diesem Falle ist anwaltliche Hilfe vonnöten; insbesondere um etwaige entsprechende Vorkehrungen und Vorsorge treffen zu können, wie auch im Falle der Inanspruchnahme durch Beratung, auch um etwaige unberechtigte Forderungen abzuwenden.

Soweit im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens oder anderweitigen familienrechtlicher gerichtlicher Angelegenheit man nicht in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen, bleibt die Frage der Prüfung von Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe. Gerade im Bereich des Familienrecht ist, da weitgehend entsprechend jede Partei ihre Kosten selbst trägt, hierdurch die Möglichkeit gegeben, frei von Kostenbelastungen, Entscheidungsverfahren durchzuführen. Ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen insoweit vorliegen, ist zu prüfen und entsprechend bei Einreichung von Anträgen bei Gericht die Erklärung hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu belegen.

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