Zivilrecht

 

Corona und Auswirkungen auf das Vertragsrecht:

Mit dem Gesetz vom 27.03.2020 hat der Gesetzgeber mit Art. 240 EGBGB hierfür befristete vertragsrechtliche Sonderregeln erlassen.
Dies insbesondere im Hinblick auf schwer betroffene Verbraucher und Kleinstunternehmer. Art 240 § 1 EGBGB beinhaltet insbesondere
Kündigungssperre für Immobiliarmiete und Pachtausschluss von Zahlungsverkündigung, Verzugskündigungen bei Immobiliarmiete und Pacht,
bei Verbraucherdarlehen wird im Hinblick auf Art. 240 § 3 EGBGB Kündigungsschutz und Möglichkeit zur Vertragsanpassung gesehen
sowie Stundung, setzt aber jeweils eine Auseinandersetzung und versuchte Regelung zwischen Unternehmer und Verbraucher voraus.
Betroffen sind insofern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung von Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020
und dem 30.06.2020 fällig werden. Das heißt, zusätzlich zur Stundung ist die Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber wegen
Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer der für das
Darlehen gestellten Sicherheit bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Bei Art. 240 EBGBG handelt es sich um eine gesetzgeberische
Notmaßnahme in der Krise und ist aus diesem Grunde mit vielen Unsicherheiten belastet.


Vorrangig steht hier die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen und Erwirkung eines Vollstreckungstitels durch Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid
wie auch im Rahmen von Klageverfahren, sowohl vor den Amts- und Landgerichten, wie auch im Berufungsverfahren jeweils vor dem Land- oder vor dem Oberlandesgericht. Gerade entsprechende Berufungen bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung, da im Hinblick auf § 522 ZPO die Berufungsgerichte bereits im Beschlussverfahren geneigt sein können, soweit die Berufung aus Sicht des Gerichts wenig Aussicht auf Erfolg hat, diese durch Beschluss zu verwerfen. Im Berufungsverfahren ist jedenfalls, da es sich um Land- oder Oberlandesgericht handelt, anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.

Weiterhin erfolgt auch die Forderungsbeitreibung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und Pfändungen, dies sodann auch unter Beauftragung von Gerichtsvollziehern. Es gibt hier eine Vielzahl von Möglichkeiten neben der einfachen Zwangsvollstreckung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, nämlich Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft, Kontopfändung, Gehalts- und Lohnpfändung, Sachpfändung, etc. Ebenso kann im Rahmen einer sog. Zwangssicherungshypothek ein Zahlungsanspruch in einer Immobilie abgesichert werden.

Auch Unterlassungsansprüche werden zivilrechtlich geltend gemacht, wie u.a. auch Abwehr von Ansprüchen von Netzbetreibern im Internet, soweit urheberrechtliche Verletzungen vorliegen und von dort Schadensersatz und Unterlassungsansprüche verfolgt werden. Hier können sehr hohe Forderungen zustande kommen, so dass unbedingt eine fachliche Unterstützung durch einen Anwalt notwendig sein dürfte.

Soweit jemand für die Beratung nicht in der Lage ist, anwaltliche Kosten zu erbringen, ist es unter gewissen Voraussetzungen möglich, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Diese wird von den Rechtsantragsstellen der zuständigen Amtsgerichte gewährt. Ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe muss in jedem Falle vor der Inanspruchnahme einer Beratung bei einem Rechtsanwalt erteilt sein.

Sollte es zu einem Klageverfahren kommen, sei es im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen als Kläger, sei es im Rahmen der Abwehr als Beklagter, kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Betracht. Auch dies ist entsprechend sorgfältig vorzubereiten und auch entsprechend mit den notwendigen Formularen bei dem zuständigen Gericht bei Antragstellung auf Prozesskostenhilfe darzulegen, wobei entsprechend hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genaue Auskünfte seitens der Gerichte gefordert werden.

Klarzustellen ist aber auch, dass im Falle des Unterliegens zwar die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts von der Prozesskostenhilfe getragen werden, jedoch nicht die Kosten der Gegenpartei, was auch zu erheblichen Kostenbelastungen trotzdem führen kann.

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